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   FG Berlin, 02.09.1994 - III 538/91   

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https://dejure.org/1994,36354
FG Berlin, 02.09.1994 - III 538/91 (https://dejure.org/1994,36354)
FG Berlin, Entscheidung vom 02.09.1994 - III 538/91 (https://dejure.org/1994,36354)
FG Berlin, Entscheidung vom 02. September 1994 - III 538/91 (https://dejure.org/1994,36354)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1994, 1065
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • FG München, 04.12.2002 - 4 K 5122/01

    Unzulässigkeit der Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis bei Vorläufigerklärung des

    Abgesehen davon, dass diese Differenzierung des BFH nach dem Zeitpunkt der Vorläufigkeitserklärung nicht überzeugt (so Koch in Gräber, a.a.O., § 74 Rz. 12) und andererseits der BFH eine solche Aussetzung nicht für nötig hält, wenn neben der möglichen Verfassungswidrigkeit sich die Beteiligten aber (auch) über einen anderen Punkt streiten (s. BFH-Beschluss vom 8. August 1995 XI B 152/94, BFH/NV 1996, 158, 159 sowie BFH-Urteil vom 7. Februar 1992 III R 61/91, BStBl II 1992, 592 ), hält der Senat gemäß dem Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 2. September 1994 III 538/91, EFG 1994, 1065 es für prozessunökonomisch, wegen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewordene Verfahren durch einen Aussetzungsbeschluss gemäß § 74 FGO weiterhin auf nicht absehbare Zeit in der Schwebe zu halten.
  • FG Hamburg, 02.07.2003 - III 261/01

    Zur Aussetzung des Klageverfahrens bei Vorläufigkeitserklärung des

    Nach neuerer finanzgerichtlicher Rechtsprechung soll allerdings das Rechtsschutzbedürfnis für die auf die Verfassungsfrage gestützte Anfechtungsklage und damit ihre Zulässigkeit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unabhängig davon fehlen, ob das FA die angefochtenen Bescheide vor oder nach Klageerhebung für vorläufig erklärt hat (FG München vom 4. Dezember 2002 4 K 5122/01, EFG 2003, 478 , rechtskräftig; FG Berlin vom 2. September 1994 III 538/91, EFG 1994, 1065, rechtskräftig); speziell auch betreffend Vorsorgeaufwendungen (FG Münster vom 4. Dezember 2002 8 K 2768/01 E, EFG 2003, 586 , Revision XI R 4/03 ).
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